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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen (AGB-ZT) für Unternehmergeschäfte

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Architekt DI Stefan Erich Eilmsteiner

gültig ab 01.01.2022

Anbieter: Stefan Eilmsteiner

(im Folgenden „ZT“ genannt)

Auhofstraße 84/3

1130 Wien

Tel: 0650 203 58 52

E-Mail: office@archideas.at

UID-Nr: ATU67644427

Mitglied der Kammer der Architekten und Ingieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (in der Folge kurz: AG) abgeschlossenen Verträge des Ziviltechnikers (kurz: ZT) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtliche Willenserklärungen des ZT sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen des AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, der ZT hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des ZT gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und ZT.
 

2. Vertragsabschluss
2.1    (Honorar)Angebote des ZT verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen schriftlichen Willenserklärungen des ZT abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für den ZT nicht verbindlich. Der Inhalt der von der ZT verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.2    Enthält die Auftragsbestätigung des ZT Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an den ZT Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende für eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
2.3    Der Inhalt des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT.
 

3. Honorar
3.1    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden meine Leistungen auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
3.2    Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so ist der ZT berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
3.3    Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des ZT zuzurechnen sind, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Normen und/oder gesetzlicher und/oder behördlicher Vorgaben und/oder geänderter Wünsche des AG sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
 

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
4.1    Der ZT ist berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Abschlags- und/oder Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Abschlags- und/oder Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang bei der AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.2    Bei Zahlungsverzug ist der ZT ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Diese betragen bei Unternehmergeschäften 9,2 % pa über dem Basiszinssatz. 
 

5. Vertragsdauer und Rücktritt
5.1    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
5.2    Die Vertragsteile sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertragsrücktritt zu erklären.
5.3    Der AG ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
5.3.1    Wenn der ZT wesentlichen Interessen des AG zuwider handelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt
5.3.2    Wenn eine vereinbarte und vom ZT einzuhaltende Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist überschritten werden sollte
5.3.3    Wenn der ZT eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, wie die Interessenswahrungspflichten oder Geheimhaltungspflichten, verletzt

5.4    Der ZT ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
5.4.1    Wenn der AG eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt
5.4.2    Wenn der AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags- oder Teil)Rechnung in Verzug ist
5.4.3    Wenn der AG mit der Annahme der vom ZT vertragsgemäß angebotenen Leistung in Verzug ist
5.4.4    Wenn aus der Sphäre des AG zuzuordnenden Gründen die Leistungserbringung des ZT für mehr als drei Monate unterbrochen ist
5.4.5    Wenn der AG die Leistungserbringung des ZT verhindert
5.4.6    Wenn sich nach Abschluss der Projektentwicklungsphase herausstellt, dass die Fortsetzung des Projektes nach Ansicht des ZT wirtschaftlich nicht zielführend ist

5.5    Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG ist der ZT von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
5.6    Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht dem ZT das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.7    Bei berechtigtem Rücktritt des ZT werden die Leistungen gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.8    Bei unberechtigtem Rücktritt des AG hat der ZT das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen des ZT werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.9    Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
 

6. Mahn- und Inkassospesen
Der AG verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die der ZT entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie die für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen entstehenden Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften jedenfalls einen Pauschalbetrag von EUR 40,– als Entschädigung für Betreibungskosten gem § 458 UGB. Darüber hinaus sind uns alle weiteren Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung und dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.3
 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1    Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden vom ZT unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum der ZT. Im Verzugsfall ist der ZT jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
7.2    Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch die ZT liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der ZT diesen ausdrücklich erklärt.
7.3    Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
 

8. Aufrechnungsverbot
8.1    Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit (Honorar-)Forderungen des ZT, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
8.2    Forderungen gegen den ZT dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der ZT nicht abgetreten werden.
 

9. Urheberrecht
9.1    Unabhängig davon, ob das von der ZT hergestellte Werk (zB Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
9.2    Der AN hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
 

10. Aufbewahrung bzw Herausgabe von Unterlagen
10.1    Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei der ZT verwahrt, wobei sich der ZT dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann. Der ZT ist verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft den ZT keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat den ZT diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der ZT übernimmt keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Der ZT setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer etc.) ein.
10.2    Die Aufbewahrungspflicht des ZT endet zehn Jahre nach Legung der Schlussrechnung an den AG. Der ZT kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von ihrer Aufbewahrungspflicht befreien.
 

11. Zurückbehaltungsrecht
Der AG ist bei gerechtfertigter Mängelrüge außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem dem voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.
 

12. Terminverlust
12.1    Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilbeträge ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
 

13. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
13.1    Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung. Das Vorliegen von Mängeln ist vom AG nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.
13.2    Gewährleistungsansprüche des AG erfüllt der ZT bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach Wahl des ZT entweder durch Austausch, Verbesserung innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der ZT mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten ist.
13.3    Der AG hat dem ZT Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung des ZT als genehmigt.
 

14. Schadenersatz
14.1    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der ZT nur für den Ersatz von Schäden, die der ZT grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden. Das Vorliegen von Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert jener Summe beschränkt, die durch die Haftpflichtversicherung des ZT gedeckt ist.
14.2    Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der ZT nicht.
14.3    Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung der Tätigkeit des ZT, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlussrechnung, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. 
14.4    Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle einem/eines Gewährleistungsanspruch/es geltend gemacht wird.
14.5    Die Pläne und sonstigen Unterlagen des ZT dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den ZT zur Ausführung verwendet werden.
 

15. Rechtswahl, Gerichtsstand, Vertragssprache
15.1    Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – anzuwenden.
15.2    Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien vereinbart.
15.3    Die Vertragssprache ist Deutsch.
 

16. Datenschutz
16.1    Der ZT und der AG sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
16.2    Der ZT verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff Datenschutz-Grundverordnung finden Sie auf meiner Homepage unter: https://www.archideas.at/datenschutz
16.3    Der AG ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass der ZT die personenbezogenen Daten zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
 

17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift des ZT, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
 

18. Adressänderung
Der AG ist verpflichtet, dem ZT Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
 

19. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die ganz oder teilweise rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen (AGB-ZT) für Verbrauchergeschäfte

1. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (in der Folge kurz: AG) abgeschlossenen Verträge dem Ziviltechniker (kurz: ZT) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB-ZT, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen der ZT-GmbH sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, der ZT hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des ZT gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB-ZT gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen dem AG und ZT.

 

2. Vertragsabschluss
2.1    Der Inhalt der vom ZT verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2.2    Der Inhalt des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich in der nachfolgenden Reihenfolge aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT und vorvertraglichen Informationen gemäß den Bestimmungen des KSchG und des FAGG.

3. Honorar
3.1    Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden meine Leistungen auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
Bei Änderungen des Kostengefüges (der Stundentarife, der Tabellenwerte, der objektivierten Kosten, der Basiswerte und der Honorarindices) der HO-PS durch Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten während aufrechter Vertragsdauer gelten die neuen Honoraransätze als Basis der Verrechnung. Der ZT ist berechtigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen HO-PS, frühestens jedoch zwei Monate nach Vertragsabschluss, die Preise für vom ZT erbrachte Leistungen entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

3.2    Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des ZT zuzurechnen sind, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Normen und/oder gesetzlicher und/oder behördlicher Vorgaben und/oder geänderter Wünsche des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang gemäß dem Punkt 3.1 zusätzlich zu vergüten. Der AG stimmt der zusätzlichen Verrechnung dieser Mehrleistungen ausdrücklich zu.

 

4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
4.1    Der ZT ist berechtigt, ihre Ansprüche durch Vorlage von Abschlags- und/oder Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Abschlags- und/oder Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlussrechnung innerhalb von 30 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim AG spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
4.2    Bei Zahlungsverzug ist der ZT ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Diese betragen bei Verbrauchern 4 % pa.2

5. Vertragsdauer und Rücktritt
5.1    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, tritt der Vertrag mit Unterfertigung in Kraft. Das Vertragsverhältnis endet mit Abschluss der Leistungserbringung.
5.2    Die Vertragsteile sind berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertragsrücktritt zu erklären.
5.3    Der AG ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
5.3.1    Wenn der ZT wesentlichen Interessen des AG zuwider handelt oder sonstige vertragliche Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt
5.3.2    Wenn eine vereinbarte und vom ZT einzuhaltende Leistungsfrist trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist überschritten werden sollte
5.3.3    Wenn der ZT eine wesentliche Bestimmung des Vertrages, wie die Interessenswahrungspflichten oder Geheimhaltungspflichten, verletzt

5.4    Der ZT ist berechtigt, den Rücktritt zu erklären, insbesondere aus folgenden wichtigen Gründen:
5.4.1    Wenn der AG eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt
5.4.2    Wenn der AG trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen mit der Bezahlung einer (Abschlags- oder Teil-) Rechnung in Verzug ist
5.4.3    Wenn der AG mit der Annahme der vom ZT vertragsgemäß angebotenen Leistung in Verzug ist
5.4.4    Wenn aus der Sphäre des AG zuzuordnenden Gründen die Leistungserbringung des ZT für mehr als drei Monate unterbrochen ist
5.4.5    Wenn der AG die Leistungserbringung des ZT verhindert
5.4.6    Wenn sich nach Abschluss der Projektentwicklungsphase herausstellt, dass die Fortsetzung des Projektes nach Ansicht des ZT wirtschaftlich nicht zielführend ist

5.5    Bei Annahmeverzug oder Zahlungsverzug des AG ist der ZT von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen und/oder Sicherheiten zu fordern.
5.6    Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht dem ZT das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Die bisher erbrachten Leistungen werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.7    Bei berechtigtem Rücktritt des ZT werden die Leistungen gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.8    Bei unberechtigtem Rücktritt des AG hat der ZT das Recht, der Auflösung des Vertrages zuzustimmen. Die Leistungen des ZT werden gemäß der vertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.
5.9    Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB, des KSchG und des FAGG.

 

6. Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
6.1    Bei Verbrauchergeschäften kann der AG einen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ab Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen kündigen.
6.2    Zur Ausübung des Rücktrittsrechtes steht dem Verbraucher das Formular Beilage./A zur Verfügung.
6.3    Das Rücktrittsrecht besteht unter anderem nicht
6.3.1    bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG), sowie
6.3.2    bei Dienstleistungen, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers und einer Bestätigung über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde (§ 18 Abs 1 Z 1 FAGG).

6.4    Hat der ZT auf ausdrücklichen Wunsch des AG vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Leistung begonnen, hat der AG die Kenntnisnahme vom damit verbundenen Verlust des Rücktrittsrechtes bestätigt und tritt der AG nun vom Vertrag zurück, so hat der AG einen nach dem vertraglich vereinbarten Gesamtpreis bemessenen anteiligen Betrag zu bezahlen.
6.5    Im Falle eines Rücktrittes des Verbrauchers werden die bisher erbrachten Leistungen ebenfalls gemäß der einzelvertraglichen Regelung und Punkt 3. der AGB-ZT auf Grundlage der HO-PS verrechnet.

 

7. Eigentumsvorbehalt
7.1    Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden vom ZT unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars Eigentum des ZT. Im Verzugsfall ist der ZT jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
7.2    Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch den ZT liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der ZT diesen ausdrücklich erklärt und ein wichtiger Grund gemäß Punkt 5. vorliegt.
7.3    Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

8. Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
8.1    Die Aufrechnung allfälliger offener Gegenforderungen mit (Honorar-)Forderungen des ZT ist unzulässig, es sei denn, der ZT ist zahlungsunfähig oder die wechselseitigen Forderungen stehen in einem rechtlichen Zusammenhang, sind gerichtlich festgestellt oder vom ZT anerkannt worden.
8.2    Forderungen gegen den ZT dürfen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des ZT nicht abgetreten werden.

 

9. Urheberrecht
9.1    Unabhängig davon, ob das vom ZT hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der AN das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
9.2    Der AG hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

 

10. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
10.1    Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich beim ZT verwahrt, wobei der ZT sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen kann. Der ZT ist verpflichtet, dem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen. Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft den ZT keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Der ZT setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer etc) ein.
10.2    Vom ZT angefertigte Pläne und sonstige Unterlagen dürfen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch den ZT zur Ausführung verwendet werden.
10.3    Die Aufbewahrungspflicht des ZT endet zehn Jahre nach Legung der Schlussrechnung an den AG. Der ZT kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von der Aufbewahrungspflicht befreien.

11. Terminverlust
11.1    Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung in Teilzahlungen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilzahlungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden, soweit der ZT seine Leistung vollständig erbracht hat, auch nur eine rückständige Teilzahlung des AG seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der ZT den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt hat.

12. Schadenersatz
12.1    Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der ZT nur für den Ersatz von Schäden, die der ZT grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt auch für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für den Ersatz von Personenschäden.
12.2    Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle einem/eines Gewährleistungsanspruch/es geltend gemacht wird.

13. Rechtswahl, Vertragssprache
13.1    Es ist österreichisches Recht – unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – anzuwenden.
13.2    Die Vertragssprache ist Deutsch.

14. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist die Geschäftsanschrift des ZT, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

15. Adressänderung
Der AG ist verpflichtet, dem ZT Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

16. Datenschutz
16.1    Die ZT-GmbH ist verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)8 sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
16.2    Die ZT-GmbH verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gem Art 13 ff DS-GVO finden Sie auf meiner Homepage unter: https://www.archideas.at/datenschutz

17. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die ganz oder teilweise rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.


 

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